Die Erkenntnis, daß Röntgenstrahlen in biologischen Geweben Wirkungen erzielen, ist beinahe so alt wie das Wissen um die Röntgenstrahlen selbst: 1895 entdeckte W.C.Röntgen eine bis dahin unbekannte Form von Strahlung ("X-Strahlen"), fertigte ein Röntgenbild der Hand an und veröffentlichte diese Erkenntnisse im Dezember 1895.
1896 zeigte eine Röntgenaufnahme eines gebrochenen Unterarms die diagnostische Einsatzmöglichkeit der Röntgen-Strahlen. Bereits im gleichen Jahr aber wurden neben dieser rein darstellenden Anwendung die zwei weiteren Aspekte der Strahlen entdeckt: der therapeutische und der schädigende. Es erschien ein Bericht über einen erstmaligen Behandlungsversuch an einem Naevus pilosus und im gleichen Jahr ein Bericht über die Strahlenschädigung an einer Hand mit Haarausfall und Hautveränderungen.
Parallel zu den technischen Weiterentwicklungen des Einsatzes von Röntgenstrahlen erweiterten sich auch die Kenntnisse über die Eigenschaften und Wirkungen der Strahlen: so wurde 1903 ein Bericht über die unterschiedliche Strahlensensibilität einzelner Gewebe veröffentlicht, 1908 wurde über die krebserrregende Wirkung berichtet und 1911 darüber, daß die Zellkerne weit strahlensensibler sind als das Zytoplasma.
Die Mechanismen strahlenschädigender Wirkungen sind seither weitestgehend erforscht worden. Der Schaden, den ionisierende Strahlung an biolgischem Gewebe verursacht, wird in der Strahlentherapie ausgenutzt, um Tumorzellen zu zerstören. Im Rahmen diagnostischer Maßnahmen aber sind die ionisierenden Einflüsse unerwünscht. Sie machen es notwendig, die Anwendung von Röntgenstrahlen genauestens durch gesetzliche Besimmungen zu regulieren. Im folgenden sollen einige Wirkungen ionisierender Strahlung aufgezeigt werden, die wichtigsten gebräuchlichen Dosiswerte erläutert und Grundlagen des Strahlenschutzes angesprochen werden.
Die möglichen schädigenden Einflüsse der Röntgenstrahlen bedingen die Notwendigkeit von Strahlenschutzmaßnahmen. Diese sind gesetzlich festgelegt für die Betreibung von Einrichtungen im Rahmen radiologischer Diagnostik durch die
Die RÖV schreibt u. a. folgende Maßnahmen vor:
Die gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin und den Einsatz höherenergetischer Strahlung, insbesondere in der Strahlentherapie wurden festgelegt in der sog.
Es darf keine Strahlenanwendung ohne einen daraus resultierenden Nettonutzen für den Patienten geben.
Alle Strahlenexpositionen müssen so niedrig gehalten werden, wie es unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und soziale Faktoren vernünftigerweise erreichbar ist.
Die Strahlendosis von Einzelpersonen soll die für die jeweiligen Bedingungen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Zur Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen und zur Einschätzung von Strahlenexpositionen bei Patienten sind Dosisbestimmungen erforderlich. Man unterscheidet:
Für den Strahlenschutz ist es notwendig, stochastische und deterministische Strahlenwirkungen in die Überlegung einzubeziehen. Man unterscheidet daher zwei Strategien des Strahlenschutzes:
Letzteres zeigt eines der Hauptprobleme beim Strahlenschutz: Strahlenschutzmaßnahmen (z.B. niedrige Dosis) stehen häufig in Konflikt mit den Notwendigkeiten der Diagnostik (z.B. ausreichende Dosis für erforderliche Bildqualität)! Bei gegensätzlichen Tendenzen von Maßnahmen zur Steigerung der Bildqualität einerseits und zur Reduzierung der Strahlenexposition des Patienten andererseits muß ein sinnvoller Kompromiß gefunden werden.
Die Einschätzung des Risikos durch eine Strahlenexposition beruht auf Angaben in der Literatur, die aus strahlenbiologischen Erkenntnissen, experimentellen Untersuchungen, quantitativen Angaben zu medizinischen Strahlenbehandlungen, Unfällen und Atomwaffenwirkungen zusammengetragen wurden. Mit ihrer Hilfe ist es möglich, eine Strahlenbelastung hinsichtlich ihrer schädigenden Wirkung einzuschätzen, wenn die konkreten Dosiswerte an risikorelevanten Organen bekannt sind, und die jeweils resultie-renden Risikowerte für den gesamten Körper summiert werden. Hierbei lassen sich natürlich nur statistische Aussagen treffen, der wirkliche Schadenseintritt im individuellen Fall bleibt im statistischen Sinne nach wie vor ungewiß.
Sinnvoll ist die Einschätzung dieser quantitativen Angaben nur, wenn sie zu anderen Risiken in Relation gesetzt wird: so z.B. zur natürlichen bzw. zivilisatorischen Strahlenexposition durch terrestische und kosmische Strahlung (der Anteil der Strahlenexposition durch medizinische Maßnahmen bezogen auf die Gesamtbevölkerung beträgt in Mitteleuropa etwa 40%) und zur spontanen Krebsentstehung, z.B. auch zum Risiko der Krebsentstehung bei bekannten Risikofaktoren.
Zu beachten bleibt letztlich immer das eventuell höhere gesundheitliche Risiko, das entsteht, wenn notwendige diagnostische Maßnahmen unterbleiben.
Damit bleibt als Grundsatz des Personenschutzes:
Diese ist nur gegeben, wenn die Röntgenaufnahme eine Konsequenz für die weitere Diagnostik und/oder Therapie hat und keine äquivalente, nicht oder weniger belastende Untersuchungsmethode zur Verfügung steht.
Ist eine Aufnahme medizinisch indiziert, hat sie - unter Berücksichtigung der Strahlenschutzmaßnahmen - so durchgeführt zu werden, daß sie die notwendige diagnostische Aussage zuläßt!
(Merke: Eine Aufnahme, die aufgrund verminderter Strahlenexposition und schlechter Bildqualität etc. an diagnostischer Aussagekraft entscheidend verliert, ist keine Strahleneinsparung für den Patienten, sondern im Gegenteil eine unnötige Belastung ohne diagnostischen Nettonutzen!)